Rechtliche Anforderungen beim Verkauf von Gewürzen und Lorbeer

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Der Verkauf von Gewürzen und Lorbeerblättern unterliegt in Deutschland und der EU einer Reihe von rechtlichen Vorschriften. Diese betreffen Kennzeichnungspflichten, Rückverfolgbarkeit, Hygienevorschriften und spezielle Vorgaben für Import, Kontaminanten und Allergene. In diesem Beitrag erhalten Händler, Hersteller und Direktvermarkter eine praktische Übersicht über die wichtigsten Regeln und Hinweise für die tägliche Praxis.

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1. Rechtlicher Rahmen (EU und Deutschland)

Wesentliche Rechtsgrundlagen sind auf EU-Ebene:

  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Allgemeines Lebensmittelrecht; Rückverfolgbarkeit)
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung — Kennzeichnung und Allergene)
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygiene)
  • Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (Amtliche Kontrollen)
  • Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten, z. B. Aflatoxine)
  • Verordnung (EU) Nr. 396/2005 (Pestizidrückstände)

Auf nationaler Ebene ist insbesondere das Lebensmittel-, Bedarfsgegenständegesetzbuch (LFGB) relevant sowie ergänzende deutsche Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.

2. Kennzeichnungspflichten für Gewürze und Lorbeer

Für vorverpackte Produkte gelten die Pflichtangaben nach VO (EU) 1169/2011. Wichtige Elemente sind:

  • Bezeichnung des Lebensmittels (z. B. „Lorbeerblätter“, botanischer Name kann ergänzt werden — z. B. „Laurus nobilis“)
  • Zutatenliste (bei Mischungen); bei Alleinware entfällt die Zutatenliste, aber Zusatzstoffe sind anzugeben
  • Allergene müssen hervorgehoben werden (z. B. Senf, Sellerie, Sesam in Gewürzmischungen)
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder Verbrauchsdatum (bei Verderblichkeit)
  • Loskennzeichnung (Lot- oder Chargennummer) zur Rückverfolgbarkeit
  • Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers in der EU
  • Ursprungsangabe, wenn deren Fehlen den Verbraucher in die Irre führen könnte (z. B. bei Herkunftsangaben)
  • Angaben zu Aufbewahrung und Gebrauch, falls relevant

Bei unverpacktem Verkauf (z. B. Gewürzregal, Wochenmarkt) müssen die Pflichtinformationen für den Verbraucher leicht zugänglich sein — entweder als Schild am Verkaufsort oder schriftlich auf Anfrage. Beim Online-Verkauf sind bestimmte Informationen bereits vor Abschluss des Kaufvertrags bereitzustellen.

3. Rückverfolgbarkeit

Nach Art. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002 müssen Lebensmittelunternehmer Systeme und Verfahren einrichten, um die Lieferkette „ein Schritt vor“ und „ein Schritt zurück“ nachzuverfolgen. Praktisch bedeutet das:

  • Dokumentation der Lieferanten (inkl. Herkunft, Losnummern, Rechnungen)
  • Erfassung eigener Vertriebsempfänger (z. B. Großhandel, Einzelhandel, Direktabnehmer)
  • Lotnummern auf Packmitteln zur schnellen Identifikation bei Verdachtsfällen
  • Bereitschaft zur Meldung und Rücknahme betroffener Waren (Rückrufe)

Das EU-weite Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) wird bei grenzüberschreitenden Risiken genutzt; nationale Behörden koordinieren Warnungen und Rückrufe.

4. Hygieneanforderungen

Gute Hygienepraxis ist für Gewürze essentiell, da diese trotz geringer Wasseraktivität kontaminiert sein können (Mikroorganismen, Schimmelpilze, Aflatoxine). Wesentliche Punkte:

  • Einhaltung der VO (EG) Nr. 852/2004: geeignete Betriebsräume, Personalhygiene, Schädlingsbekämpfung
  • Umsetzung eines HACCP-Konzepts (Risikoanalyse und kritische Kontrollpunkte)
  • Reinigung und Desinfektion von Anlagen und Abfüllbereichen
  • Kontrollierte Lagerbedingungen (trocken, dunkel, kühl) zur Vermeidung von Feuchtigkeit und Schimmelbildung
  • Kontrollprogramme für Fremdkörper, mikrobiologische Analysen und gegebenenfalls Analysen auf Aflatoxine und Pestizide
  • Schulung des Personals in Hygieneregeln und Allergenmanagement

5. Besondere Aspekte: Import, Pestizide, Bio-Label

Beim Import von Gewürzen aus Drittländern müssen die Einfuhrbestimmungen eingehalten werden. PSM-Rückstände (Pesticide) werden nach VO (EU) 396/2005 kontrolliert. Für Schimmelpilzgifte wie Aflatoxine gelten Grenzwerte (VO 1881/2006). Bei Bewerbung als „bio“ ist die EU-Öko-Verordnung zu beachten; nur zertifizierte Erzeuger dürfen das EU-Bio-Logo nutzen.

6. Praktische Checkliste für Händler

  • Produktetikett prüfen: alle Pflichtangaben vorhanden und in deutscher Sprache
  • Lotnummern und Lieferdokumente systematisch archivieren
  • HACCP-Dokumentation anpassen und führen
  • Regelmäßige Probenahme auf Kontaminanten (Aflatoxine, mikrobiologische Parameter, Pestizide)
  • Angaben zu Allergenen besonders deutlich hervorheben
  • Bei losem Verkauf: Informationspflicht am Verkaufsort erfüllen
  • Bei Online-Verkauf: Pflichtinformationen rechtzeitig vor Vertragsabschluss bereitstellen

7. Sanktionen und Krisenmanagement

Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten, Hygienevorschriften oder Grenzwerte können zu Warnungen, Rückrufen, Abmahnungen und Bußgeldern führen. Daher ist ein funktionierendes Rückverfolgbarkeitssystem und ein Krisenplan (Kommunikation, Rückruf, Behördenmeldung) unerlässlich.

Fazit

Der Handel mit Gewürzen und Lorbeer ist rechtlich gut geregelt. Wer die Kennzeichnungsvorschriften, die Rückverfolgbarkeit und die Hygieneanforderungen beachtet, minimiert Risiken für Verbraucher und Betrieb. Bei Unsicherheiten lohnt sich die Beratung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde oder einen fachkundigen Rechtsberater.

5 Replies to “Rechtliche Anforderungen beim Verkauf von Gewürzen und Lorbeer”

  1. Als Ergänzung: Bei konkreten Zweifelsfällen empfehlen wir eine individuelle Rechtsprüfung, da Details (z. B. Aufbewahrungsfristen) variieren können.

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